Kleinwindkraft in Vorarlberg

Im Baurecht gibt es keine Ausnahmen für Kleinwindkraftanlagen. Bei dem/der BürgermeisterIn der Standortgemeinde muss eine Baubewilligung eingeholt werden. Diese(r) muss auch laut Baugesetz auf das Orts- und Landschaftsbild achten.

Neu laut § 8 Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ist das Vereinfachte Verfahren. Durchführbar wenn:

Ergibt sich aus dem Bewilligungsantrag und dessen Beilagen, dass die Erzeugungsanlage

  • ausschließlich zur Notstromversorgung bestimmt ist
  • mit erneuerbaren Energiequellen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet und die Leistung höchstens 500 kW beträgt
  • mit fossilen Energiequellen betrieben wird und die Leistung höchstens 50 kW beträgt

Gemäß § 8 Baugesetz („Immissionsschutz“) dürfen Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.

§ 15 Abs. 1: Bautechnische Anforderungen

Bauwerke und sonstige Anlagen müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass sie den Erfordernissen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes entsprechen.

Gemäß § 5 Elektrizitätswirtschaftsgesetz bedarf unbeschadet allfälliger weiters erforderlicher Bewilligungen (Kumulation!) die Errichtung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Leistung von mehr als 25 kW der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Anlagen bis 25 kW bedürfen daher keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.

§ 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung sieht vor, dass Freiflächen nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit u. a. als Sondergebiet zu widmen sind. Als Sondergebiete gemäß § 18 Abs. 4 können Flächen festgelegt werden, auf denen Gebäude und Anlagen errichtet werden dürfen, die ihrer Zweckwidmung nach an einen bestimmten Standort gebunden sind oder sich an einem bestimmten Standort besonders eignen, wie z.B. Flächen für Kleingärten, gewerbliche Gärtnereien, Erholungs- und Sportanlagen, Campingplätze, Ausflugsgasthöfe, Schutzhütten, Steinbrüche, Kiesgruben, Anlagen zur Fassung von Quell- sowie zur Entnahme von Grundwasser, Schießstätten und Sprengmittellager. Der vorgesehene Verwendungszweck ist in der Widmung anzuführen.

Naturschutzrecht

Die Vorarlberger Landesgesetze kennen keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen für Windkraftanlagen. Ansuchen um Bewilligung kleiner Windkraftanlagen werden in der Praxis allerdings immer der Baubehörde übermittelt.

Falls Sie eine Anlage zur Netzeinspeisung aufstellen und den Strom über die Ökostromabwicklungsstelle abgenommen und zum Einspeisetarif vergütet haben möchten, benötigen Sie die Anerkennung der Anlage zur Ökostromanlage nach Ökostromgesetz durch den Landeshauptmann (Bescheid).

U. A. relevante Bestimmungen in Vorarlberg:

§ 8 Baugesetz

§ 15 Baugesetz

§ 17 Baugesetz

§ 24 Baugesetz

§ 26 Baugesetz

§ 28 Baugesetz

§ 5 Elektrizitätswirtschaftsgesetz

§ 18 des Gesetzes über die Raumplanung

Diese Bestimmungen finden Sie stets in aktueller Form im Rechtsinformationssystem des Bundes RIS

Link zum Rechtsinformationssystem des Bundes RIS, http://www.ris.bka.gv.at/

Kontakt

Hr. Christian Vögel
Landesregierung
Abteilung VIa Wirtschaftliche Angelegenheiten
Römerstraße 15
6900 Bregenz
Tel 05574 – 511 26120
E-Mail: christian.voegel@vorarlberg.at

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